Wichtige Informationen zur E-Rechnung
Wichtige Informationen zur E-Rechnung
Nachfolgend fasse ich das Wichtigste zur E-Rechnung zusammen. Im Detail sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Wenn ich weitere Erkenntnisse erhalte, werde ich diese Seite jeweils aktualisieren.
Ab dem 1.1.2025 gibt es eine grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von elektronischen Rechnungen. Die Verpflichtung ist auf den inländischen B2B-Bereich beschränkt, wobei B2B erweitert zu verstehen ist. Zu den B2B-Empfängern zählen nämlich auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Versicherungsmakler) und Vermieter, selbst wenn diese nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigen. Gegenüber Endverbrauchern (B2C) besteht dagegen keine E-Rechnungspflicht.
Vermieter mit steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen müssen eine E-Rechnung nur für die erste Monatsmiete ausstellen, wenn klargestellt ist, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt, z. B. durch Beifügung des Mietvertrags. Spätestens nach Ende der nachfolgend geschilderten Übergangsregelungen ist es bei Dauerschuldverhältnissen erforderlich, eine solche E-Rechnung einmalig für den ersten Abrechnungszeitraum zu übermitteln (Initial-Rechnung). Die Initial-Rechnung gilt aber nur für Neuverträge. Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2027 bestanden haben (siehe unten Übergangsfristen), erfordern zunächst keine Initial-Rechnung, sondern erst dann, wenn sich der Vertrag ändern sollte, z. B. bei einer Mieterhöhung. Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen, also ohne Option zur Umsatzsteuer, müssen keine initiale E-Rechnung ausstellen, sie müssen schon grundsätzlich keine E-Rechnungen erstellen.
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen sollte zunächst auch für Kleinunternehmer gelten, obwohl diese bekanntlich keine Umsatzsteuer ausweisen. Nach meiner letzten Information wird die Ausstellungspflicht für Kleinunternehmer zunächst aber noch einmal ausgesetzt. Erst ab 2028 soll die Ausstellungspflicht dann auch für Kleinunternehmer gelten.
Man könnte zwar annehmen, dass Kleinunternehmer wie Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Ärzte), von der E-Rechnungspflicht auf Dauer ausgenommen werden. Dem ist aber offenbar nicht so. Die Begründung liegt wohl darin, dass Kleinunternehmer-Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer nur nicht erhoben wird.