Teilzeitbeschäftigung und Mindestlohn ab 1.1.2025
Bei Teilzeitkräften spielt der Mindestlohn eine besonders wichtige Rolle, weil er Einfluss auf die Geringfügigkeitsgrenze und die maximalen Arbeitsstunden hat.
Zum 1.1.2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde. Infolgedessen steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro auf 556 Euro. Der sozialversicherungspflichtige Midi-Job geht 2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro. In diesem Bereich sind die SV-Beiträge des Arbeitnehmers reduziert.
Wer bisher knapp über der Geringfügigkeitsgrenze lag, um krankenversichert zu sein, muss ab 1.1.2025 mindestens 557 Euro brutto verdienen, damit sich nichts ändert. Ansonsten rutscht der Arbeitnehmer in die Geringfügige Beschäftigung mit der Konsequenz, dass auf diese Weise kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Bisherige Löhne im Bereich von 539 Euro bis 556 Euro müssten also zum 1.1.2025 auf mindestens 557 Euro in den Midi-Bereich angehoben werden, um weiterhin in der Sozialversicherungspflicht mit Krankenversicherungsschutz zu bleiben.
Wer bisher 538 Euro bezahlt hat, also den Höchstbetrag für Geringfügig Beschäftigte, muss entweder die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduzieren, um weiterhin 538 Euro bezahlen zu können, oder bei gleichbleibender Arbeitszeit in Zukunft 556 Euro bezahlen. In beiden Fällen bleibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Die Verträge mit Teilzeitkräften müssen zum 1.1.2025 entsprechend angepasst werden.
Berechnung
Die neue Grenze für Geringfügige Beschäftigungen berechnet sich ab 1.1.2025 wie folgt:
Seit 1.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen:
12,82 Euro Mindestlohn x 10 Wochenstunden = 128,20 Euro pro Woche.
Das wird auf drei Monate hochgerechnet, indem der Wochenlohn mit 13 multipliziert wird: 128,20 x 13 = 1.666,60 Euro.
Für einen durchschnittlichen Monat ergeben sich somit 1.666,60 / 3 = 555,53 Euro, gerundet 556 Euro.
Die maximale monatliche Stundenzahl beträgt somit beim Minijob 43 1/3 Stunden (= 556 Euro / 12,82). Wird mehr als der Mindestlohn gezahlt, verringern sich die maximal möglichen Arbeitsstunden im Minijob entsprechend.
556 Euro sind somit die neue monatliche Geringfügigkeitsgrenze, jährlich also 6.672 Euro. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Grenze, beispielsweise wegen Krankheitsvertretung, ist unschädlich, wenn sich die Überschreitung auf zwei Kalendermonate beschränkt und jeweils nicht mehr als 556 Euro beträgt. Faktisch bedeutet das, dass in Ausnahmefällen das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, also maximal 7.784 Euro.
Der Mindestlohn gilt nicht bei Auszubildenden, Pflichtpraktikanten, und freiwilligen Praktika bis 3 Monate. Bestimmte Branchen (Bau, Pflege) haben höhere Mindestlöhne. Da sieht die Berechnung dann anders aus.
Um den Mindestlohn überwachen zu können, müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Minijobzentrale.